|
1. |
Alle
Sendungen, auch Frankolieferungen, reisen stets auf Rechnung und Gefahr
des Empfängers.
|
2. |
Auftragsannahme
erfolgt unter dem Vorbehalt, dass eine Mehr- oder Minderlieferung bis
zu 10% stattfinden kann.
Angebote
und Kostenvoranschläge sind freibleibend und unverbindlich. Annahmeerklärungen
und sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen
oder fernschriftlichen Bestätigung des Verkäufers. Das gleiche gilt für
Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden.
Zeichnungen,
Abbildungen, Masse- oder sonstige Leistungsangaben sind nur verbindlich,
wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird. Die vom Verkäufer
genannten Termine und Fristen sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich
schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Eine schriftlich vereinbarte
Lieferfrist beginnt mit dem Tag der Auftragsbestätigung durch den Verkäufer,
jedoch nicht vor völliger Klarstellung aller Ausführungseinzelheiten.
|
3. |
Lieferungen
für Waren mit einem Netto-Warenwert unter DM 1.000.- erfolgen grundsätzlich
unfrei.
|
4. |
Im
Falle, dass ein Teil der Lieferung Mängel aufweist, berechtigt dies nicht,
die ganze Sendung zu beanstanden, vielmehr bleibt uns vorbehalten, eine
Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung des beanstandeten Teiles vorzunehmen.
Für Fremderzeugnisse oder Fremdbestandteile gelten allein die Gewährleistungsbestimmungen
der Lieferanten. Diese Gewährleistungsbestimmungen reichen wir auf Anforderung
weiter. Auch hier ist Gelegenheit zur Nachbesserung zu geben. Weitergehende
Ansprüche, insbesondere auf Wandlung, Minderung oder Schadenersatz bestehen
nicht. Schadenersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung, aus positiver
Forderungsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsabschluß und aus unerlaubter
Handlung sind sowohl gegen uns als auch gegen unsere Erfüllungsgehilfen
bzw. Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit uns nicht vorsätzliches
oder grob fahrlässiges Handeln zur Last fällt. Gewährleistungsansprüche
stehen nur dem Besteller zu und sind nicht abtretbar. Dies gilt insbesondere
auch im Falle der Weiterveräußerung.
Die vorstehenden Regelungen enthalten abschließend die Gewährleistung für
die Ware und schließen sonstige Gewährleistungsansprüche jeglicher Art aus.
|
5. |
Alle
gelieferten Waren bleiben bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen unser
Eigentum. Sollte der Käufer vor der Bezahlung die von uns gelieferte Ware
weiterveräußert haben, so tritt derselbe seine hieraus entstandenen Forderungen
an uns ab. Zu einer anderweitigen Abtretung ist der Käufer in keinem Fall
berechtigt. Die Ware bleibt auch dann unser Eigentum, wenn dieselbe in Maschinen,
Anlagen oder dergleichen eingebaut wurde.
|
6. |
Formen (Werkzeuge).
Der Preis für Formen enthält auch die Kosten für einmalige Bemusterung,
nicht jedoch die Kosten für Prüf- und Bearbeitungsvorrichtungen sowie
für vom Besteller veranlasste Änderungen. Kosten für weitere Bemusterung,
die der Lieferer zu vertreten hat, gehen zu seinen Lasten.
Sofern nichts anderes vereinbart, ist und bleibt der Lieferer Eigentümer
der für den Besteller durch den Lieferer selbst oder einen von ihm beauftragten
Dritten hergestellten Formen. Formen werden nur für Aufträge des Bestellers
verwendet, solange der Besteller seinen Zahlungs- und Abnahmeverpflichtungen
nachkommt. Der Lieferer ist nur dann zum kostenlosen Ersatz dieser Formen
verpflichtet, wenn diese zur Erfüllung einer dem Besteller zugesicherten
Ausbringungsmenge erforderlich sind. Die Verpflichtung des Lieferers zur
Aufbewahrung erlischt zwei Jahre nach der letzten Teile-Lieferung aus
der Form und vorheriger Benachrichtigung des Bestellers.
Soll vereinbarungsgemäß der Besteller Eigentümer der Formen werden,
geht das Eigentum nach Zahlung des Kaufpreises für sie auf ihn über. Die
Übergabe der Formen an den Besteller wird durch die Aufbewahrungspflicht
des Lieferers ersetzt. Unabhängig von dem gesetzlichen Herausgabeanspruch
des Bestellers und von der Lebensdauer der Formen ist der Lieferer bis
zur Abnahme einer zu vereinbarenden Mindeststückzahl und/oder bis zum
Ablauf eines bestimmten Zeitraumes zu ihrem ausschließlichen Besitz berechtigt.
Der Lieferer hat die Formen als Fremdeigentum zu kennzeichnen und auf
Verlangen des Bestellers auf dessen Kosten zu versichern.
|
7. |
Wir
räumen ein Zahlungsziel von 30 Tagen ab Rechnungsdatum ein. Bei Bezahlung
innerhalb 14 Tagen gewähren wir 2% Skonto. Wechsel können wir hereinnehmen,
wenn uns die entstehenden Auslagen für Diskont und sonstige Spesen vergütet
werden. Zur Berechnung kommen stets die am Versandtage der Ware gültigen
Preise.
Anderslautende Einkaufsbedingungen
unserer Auftraggeber sind für uns verbindlich, wenn diese ausdrücklich von
uns anerkannt sind.
|
8. |
Für
diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen dem
Verkäufer und dem Besteller gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Soweit gesetzlich zulässig, ist Gütersloh ausschließlicher Gerichtsstand
für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden
Streitigkeiten.
Sollte eine
der vorstehenden "Allgemeinen Geschäftsbedingungen" oder eine Bestimmung
im Rahmen der sonstigen Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird
hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen
nicht berührt.
|
Heckel
- Kunststoff- und Gummitechnik - Wortstrasse 4 - 33397
Rietberg - Telefon 05244-903539 - Telefax 05244-903566
|
Zurück ...
|